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§ 18 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Genehmigungsverfahren

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 RDG – Betriebsbereich

Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist der in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Rettungsdienstbereich oder Teil eines Rettungsdienstbereiches, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Krankentransport zu betreiben. Außerhalb des Betriebsbereiches dürfen Beförderungen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Kann sich die Ausnahmegenehmigung auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 bleiben unberührt.