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§ 18 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 RBG – Berufsgruppenvertretung (1)

(1) Für die einzelnen Berufsgruppen, die bei der Anstalt beschäftigt sind, werden Berufsgruppenausschüsse von den jeweiligen Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen gewählt. Den Berufsgruppenausschüssen obliegt die Wahrnehmung der berufsspezifischen Interessen der einzelnen Berufsgruppen. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, können sie Empfehlungen beschließen, die an den Personalrat zu richten sind.

(2) Die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe haben jederzeit das Recht, den Berufsgruppenausschuss anzurufen.

(3) Die Intendantin oder der Intendant und der Personalrat regeln in einer Dienstvereinbarung nach § 62 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes insbesondere:

  1. 1.

    für welche Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse eingerichtet werden,

  2. 2.

    die Zusammensetzung der Berufsgruppenausschüsse,

  3. 3.

    Näheres über die Zuständigkeit der Berufsgruppenausschüsse und

  4. 4.

    Näheres über Organisation und Verfahren für die Berufsgruppenausschüsse.

(4) Der Berufsgruppenausschuss der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter ist der Redakteursausschuss. Ihm obliegt insbesondere die Aufgabe, sich um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen. Absatz 3 Ziff. 2-4 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstvereinbarung zwischen der Intendantin oder dem Intendanten und dem Redakteursausschuss geschlossen wird (Redaktionsstatut). Der Personalrat ist zu beteiligen.

(5) Der Redakteurausschuss hat ein Vortragsrecht vor dem Rundfunkrat, wenn in einer Programmangelegenheit eine Einigung mit der Intendantin oder dem Intendanten nicht erzielt worden ist und die Intendantin oder der Intendant oder der Redakteurausschuss die Nichteinigung festgestellt hat. Der Personalrat ist bei den Einigungsgesprächen zu beteiligen.

(6) Der Rundfunkrat kann in einer solchen Angelegenheit eine Stellungnahme abgeben, die eine Empfehlung darstellt, jedoch die Intendantin oder den Intendanten nicht von einer eigenverantwortlichen Entscheidung entbindet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).