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§ 18 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 18 NatSchG – Kompensationsverzeichnis (zu § 17 Absatz 6 und 11 BNatSchG)

(1) Die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständige Stelle im Sinne des § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde. Bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg wird eine öffentliche, über das Internet einsehbare Plattform für Angaben zu den Kompensationsmaßnahmen eingerichtet. Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln die erforderlichen Angaben auf diese Plattform.

(2) Zur Aufnahme in das Kompensationsverzeichnis übermitteln die Gemeinden der unteren Naturschutzbehörde die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Absatz 3 BauGB und § 200a BauGB, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche des Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird gemäß § 17 Absatz 11 Satz 2 BNatSchG ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Führung des Kompensationsverzeichnisses zu regeln. Dabei kann insbesondere festgelegt werden, dass

  1. 1.

    Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen,

  2. 2.

    Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,

  3. 3.

    Schadensbegrenzungsmaßnahmen bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,

  4. 4.

    Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eintritts der Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG,

  6. 6.

    vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG,

  7. 7.

    Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population einer Art im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG und

  8. 8.

    Maßnahmen zur Schaffung eines ökologischen Mehrwertes bei Flurneuordnungsverfahren

im Verzeichnis zu erfassen und hierzu von den jeweiligen Zulassungsbehörden und Gemeinden sowie dem Naturschutzfonds zu übermitteln sind. Abweichend von § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG kann festgelegt werden, dass Maßnahmen nach Satz 2, die einen geringen Umfang aufweisen, nicht zu erfassen sind.