Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NVAbstG – Ungültigkeit von Eintragungen

(1) Die Eintragung einer Person in einem Unterschriftenbogen ist ungültig, wenn

  1. 1.

    die Eintragung auf einem Unterschriftenbogen erfolgt, der Abweichungen von dem durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter nach § 15 Abs. 3 übermittelten Muster enthält,

  2. 2.

    die Eintragung gegen § 16 Abs. 1 verstößt,

  3. 3.

    die eingetragene Person am Tage der Einreichung des Unterschriftenbogens nicht stimmberechtigt ist,

  4. 4.

    die eingetragene Person ihre Hauptwohnung nicht in der Gemeinde hat, bei der der Unterschriftenbogen eingereicht wird oder

  5. 5.

    der Unterschriftenbogen nicht fristgerecht eingereicht wird.

(2) 1Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe des Vornamens oder der Hauptwohnung nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Meldebehörden die Eintragung unter Hinzuziehung des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen können. 2Mehrfache Eintragungen werden als eine Eintragung gezählt.