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§ 18 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 2. Abschnitt – Kosten

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NRettDG – Schiedsstelle

(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Trägern des Rettungsdienstes, Beauftragten und Kostenträgern über Kosten und Entgelte sowie über den Abschluss oder die Durchführung von Vereinbarungen nach den §§ 15, 15a und 17 richtet das Land eine Schiedsstelle ein.

(2) 1Mitglieder sind

  1. 1.

    eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Beauftragten und

  4. 4.

    vier Vertreterinnen oder Vertreter der Kostenträger.

2Die oder der Vorsitzende werden von den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einverständlich benannt. 3Kommt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Einigung über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zustande oder werden binnen der gleichen Frist andere Mitglieder der Schiedsstelle nicht benannt, so bestimmt sie das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium.

(3) Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Träger des Rettungsdienstes und die Kostenträger zu gleichen Teilen.

(4) 1Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der streitenden Parteien von der oder dem Vorsitzenden einberufen. 2Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. 3Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(5) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung. 2Diese bedarf der Genehmigung durch das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium.