Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NPflegeG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Beschwerdestelle nach § 1a darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1a Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 an die in § 1a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Stellen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.

(2) Die nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten des Trägers der Pflegeeinrichtung, personenbezogene Daten der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie personenbezogene Daten der von der Pflegeeinrichtung beschäftigten Pflegekräfte verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die im Rahmen des Förderverfahrens getätigten Angaben des Trägers der Pflegeeinrichtung zur Förderfähigkeit nach § 7, zur Höhe der der Förderung zugrunde liegenden Aufwendungen nach § 8 und für die Berechnung des Zuschusses nach § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1, § 9, § 10 oder § 10a zu überprüfen. Die Befugnis zur Verarbeitung nach Satz 1 umfasst auch die Befugnis, personenbezogene Daten nach Satz 1 für die in Satz 1 genannten Zwecke an andere nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständige Stellen zu übermitteln; dies gilt nicht für die Förderung nach § 10a. Träger von Pflegeeinrichtungen, die für eine Pflegeeinrichtung eine Förderung nach § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1, § 9, § 10 oder § 10a beantragen oder erhalten, sind verpflichtet, personenbezogene Daten nach Satz 1 an die nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies zum Nachweis der im Rahmen des Förderverfahrens getätigten Angaben zur Förderfähigkeit nach § 7, zur Höhe der der Förderung zugrunde liegenden Aufwendungen nach § 8 und für die Berechnung des Zuschusses nach § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1, § 9, § 10 oder § 10a erforderlich ist.

(3) Die nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 1 an andere nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständige Stellen auch übermitteln, soweit dies für die Feststellung oder Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der Beantragung und Entgegennahme von Förderleistungen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist. Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind.

Zu § 18: Eingefügt durch G vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).