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§ 18 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NESG – Betriebsleitung

(1) Der Betreiber der Seilbahn hat eine Betriebsleitung zu bestellen; § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter und mindestens einer weiteren Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Mitglieder der Betriebsleitung oder eine andere vom Betreiber benannte Person müssen die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Seilbahn erforderliche Fachkunde besitzen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Liegen einfache Verhältnisse vor, insbesondere bei einem geringen Betriebsumfang, so kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 keine Betriebsleitung oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 keine weitere Person bestellt wird.