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§ 18 MitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder → Vierter Unterabschnitt – Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MitbestG
Gliederungs-Nr.: 801-8
Normtyp: Gesetz

§ 18 MitbestG – Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

1Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. 2§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. 3Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.

Zu § 18: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206) und 23. 7. 2001 (BGBl I S. 1852).