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§ 18 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 MinisterG – Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit anderen Einkommen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund dieses früheren Amtsverhältnisses für einen Zeitraum, für den es ein Einkommen aus einem anderen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält, ein Anspruch auf ein Übergangsgeld oder ein Ruhegehalt zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe des Betrages des Einkommens. Eine Aufwandsentschädigung bleibt außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland steht einem Einkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund dieses früheren Amtsverhältnisses für einen Zeitraum, für den es ein Einkommen aus einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erhält, ein Anspruch auf ein Übergangsgeld oder ein Ruhegehalt zu, so ruht dieser Anspruch, soweit das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt zusammen mit dem Einkommen den Betrag der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Dabei ist vom Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. zu belassen. Eine Aufwandsentschädigung bleibt außer Betracht. Der Anspruch ruht längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht hat. § 73 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) gilt entsprechend.

(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Übergangsgeld oder Ruhegehalt Versorgungsbezüge oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden diese Versorgungsbezüge auf das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt angerechnet, soweit das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt zusammen mit den anderweitigen Versorgungsbezügen 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend für das Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament zu 50 v. H. des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament die Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments übersteigen, wenn nicht die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.

(4) Die Absätze 1 und 3 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung. Soweit in den Fällen des Absatzes 3 nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, gelten diese entsprechend.

(5) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 75 LBeamtVG sinngemäß anzuwenden.