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§ 18 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 MinG – Ruhen von Versorgungsansprüchen

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Pächter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Landesminister ein Anspruch auf Versorgung zu, so ruht der Anspruch auf diese Bezüge für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge, Übergangsgeld oder Versorgung aus dem Amtsverhältnis (§§ 8, 12, 13 und 14) zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge. Bezieht ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Amtsbezügen, Übergangsgeld oder Versorgung aus dem Amtsverhältnis Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden können, so tritt an die Stelle des Ruhens der Versorgungsbezüge aus der Verwendung ein Ruhen der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Verwendung im öffentlichen Dienst.

(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, das nicht Verwendungseinkommen nach § 64 Abs. 6 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist, so ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, das Ruhegehalt insoweit, als dieses zusammen mit dem Erwerbseinkommen die jeweiligen ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigt. Hierbei ist mindestens ein Betrag von 20 vom Hundert des Ruhegehalts zu belassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass das Waisengeld insoweit ruht, als es zusammen mit Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 40 vom Hundert der jeweiligen ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigt. § 65 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) Erhalten ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen neben Versorgungsbezügen nach den §§ 13, 14 oder 15 Renten der in § 66 Abs. 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art, so ruhen die Versorgungsbezüge bis zur Höhe dieser Renten. § 66 Abs. 3, 4, 6 und 8 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(6) Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gelten die §§ 56 und 90 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung einschließlich der zu § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.

(7) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.