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§ 18 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Pflege und Bewirtschaftung des Waldes → 1. Abschnitt – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 18 LWaldG – Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse

(1) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse kann die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.

(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind. Die Forstbehörde kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe der ihnen durch die Schutzmaßnahmen entstehenden Vorteile Kostenersatz verlangen.

(3) Ist eine zur Verhütung von Waldbränden angeordnete oder von der Forstbehörde durchgeführte Maßnahmen vorwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten, so trägt die Kosten das Land.