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§ 18 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 LWaG – Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes, Fälligkeit, Verwendung

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17 Abs. 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine der in § 16 genannten Benutzungen ausgeübt worden ist.

(3) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

(4) Das Aufkommen aus dem Entgelt für Wasserentnahme ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte oder der Gewässerunterhaltung dienen, zweckgebunden. Hierzu gehören auch Entschädigungen und Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen in Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern das Land die Entschädigung beziehungsweise den Ausgleich leistet, sowie für die Gewährung von Zuschüssen nur die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen in Wasserschutzgebieten infolge von Altlasten, deren Verursacher nicht feststeht oder vorläufig weder zur Beseitigung der Altlast noch zur Finanzierung ihrer Beseitigung herangezogen werden kann. Der durch den Vollzug der Vorschriften über das Entgelt für Wasserentnahmen entstehende Verwaltungsaufwand kann aus dem Entgeltaufkommen gedeckt werden.

(5) Die Zweckbindung gemäß Absatz 4 erstreckt sich auch auf Rückflüsse von Zuschüssen nach Absatz 4 Satz 2 und auf Erstattungsbeiträge nach § 97 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Zu § 18: Geändert durch G vom 18. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 760) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).