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§ 18 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 2. Unterabschnitt – Wahlscheine

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LWO – Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.
    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder die Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG versäumt hat,
  2. 2.
    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder der Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG entstanden ist,
  3. 3.
    wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.