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§ 18 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LWO – Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Ein Wahlberechtigter, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(2) Will die Gemeinde einem Antrag auf Änderung der Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Hält die Gemeinde den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt sie ihm unverzüglich statt. Anderenfalls legt sie ihn spätestens am zehnten Tag vor der Wahl mit den vorhandenen Beweismitteln und ihrer Stellungnahme dem Kreiswahlleiter zur Entscheidung vor. Die Beteiligten sind von der Entscheidung der Gemeinde zu unterrichten. Der Kreiswahlleiter hat über den Antrag spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird aufgrund eines Berichtigungsantrages ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis nachgetragen, so erhält er eine Wahlbenachrichtigung. Die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.