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§ 18 LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer unterlassung verpflichten → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 18 LVwVG – Art und Weise der Vollstreckung

Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt.