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§ 18 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufsicht → Unterabschnitt 2 – Fachaufsicht über sonstige Behörden

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LVwG – Umfang und Mittel der Fachaufsicht

(1) Für den Umfang und die Mittel der Fachaufsicht nach § 17 Abs. 1 gelten § 15 Abs. 2 und § 16 entsprechend.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Grundsätze über die Gliederung der Verwaltung für die Aufgaben aufstellen, die den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind.

(3) Die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden können nicht im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.

(4) Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 bis 127 der Gemeindeordnung, den §§ 64 bis 66 der Kreisordnung und § 19 Abs. 3 der Amtsordnung können nur von den Kommunalaufsichtsbehörden getroffen werden. Das Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.