Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LVerfGG

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer Hochschule vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Die Vollmacht ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Verfahren schriftlich zu erteilen.

(2) Der Landtag oder seine Teile, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Kommunen und Gemeindeverbände können sich ferner durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Diplomjurist sind oder einer Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören.

(3) Das Landesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Erfordert es die Sach- und Rechtslage oder ist der Antragsteller zum Vortrag nicht geeignet, so kann der Präsident ihm aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1 zu bestellen. Wenn das Verfahren von einer Personengruppe beantragt wird oder eine solche sonst am Verfahren beteiligt ist, so kamt der Präsident ihr aufgeben, einen gemeinsamen Beauftragten oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1 zu bestellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen, in denen die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beauftragten vorgeschrieben oder aufgegeben ist, kann nur ein solcher rechtswirksam Anträge stellen und Erklärungen abgeben.

(6) Ist ein Bevollmächtigter oder Beauftragter bestellt, sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Ist der Aufenthalt eines Bevollmächtigten oder Beauftragten unbekannt, erfolgt die Mitteilung unmittelbar an die Beteiligten des Verfahrens.