Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LSeilbG – Bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen, die vor dem 2. Mai 2004 genehmigt worden sind, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme dürfen weiterbetrieben werden, wenn die grundlegenden Sicherheitsziele eingehalten werden. Die Betreiberinnen/Die Betreiber haben daher auf Verlangen der Aufsichtsbehörde eine Sicherheitsanalyse und einen Sicherheitsbericht nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG zu erstellen, wenn die Anlage oder Teile davon den grundlegenden Anforderungen nicht mehr entsprechen.