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§ 18 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LOWiG
Gliederungs-Nr.: 4540
Normtyp: Gesetz

§ 18 LOWiG

Betrifft die Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erhöhungsorten und ist hier nicht wiedergegeben.