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§ 18 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Öffentliche Förderung der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 LKG – Förderung der Schließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben

(1) Für ein Krankenhaus, das für die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich ist und das deshalb von der zuständigen Behörde aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen wird, erhält der Krankenhausträger auf Antrag Ausgleichszahlungen, um unzumutbare finanzielle Härten bei der Schließung des Krankenhauses oder seiner Umstellung auf andere Aufgaben zu vermeiden. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlungen sollen die Finanz- und Vermögenslage des Krankenhausträgers sowie Leistungen Dritter angemessen berücksichtigt werden.

(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere bewilligt werden für:

  1. 1.

    unvermeidbare Kosten, die bei der Abwicklung von Verträgen entstehen,

  2. 2.

    angemessene Aufwendungen zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Umstellung entstehen,

  3. 3.

    Betriebsverluste, soweit sie auf der Einstellung des Krankenhausbetriebs beruhen,

  4. 4.

    Investitionen zur Umstellung auf andere, insbesondere soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.