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§ 18 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LJagdG – Jagderlaubnis
(zu §11 Abs.1 Satz 3 BJagdG)

(1) Eine Jagderlaubnis kann

  1. 1.
    entgeltlich oder unentgeltlich,
  2. 2.
    für die Erlegung einer unbestimmten oder einer bestimmten Zahl von Tieren,
  3. 3.
    ständig oder nicht ständig

erteilt werden. Eine Jagderlaubnis ist ständig, wenn sie in mindestens einem Jagdjahr für die volle Jagdzeit der in dem Jagdbezirk vorkommenden Wildarten oder länger gelten soll; der Jagdpächter darf eine ständige Jagderlaubnis im Zweifel nur mit Zustimmung des Verpächters erteilen.

(2) Übt ein Jagdgast die Jagd aus, ohne dass der Revierinhaber oder ein von diesem mit der Begleitung des Jagdgastes beauftragter angestellter Jäger im Jagdbezirk anwesend und ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, so hat er eine schriftliche Jagderlaubnis des Revierinhabers (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen.

(3) Der Revierinhaber hat der Jagdbehörde entgeltliche Jagderlaubnisse und ständige Jagderlaubnisse anzuzeigen.