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§ 18 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Fünfter Abschnitt – Jagdschein
 

§ 18 LJG – Jagdscheingebühren, Jagdabgabe (1)

(1) Die Erhebung von Gebühren für den Jagdschein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

(2) Mit der Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung der Jagd und zur Verhütung von Wildschäden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).