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§ 18 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LJG – Erlöschen des Jagdpachtvertrages

(1) Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn der pachtenden Person der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder die pachtende Person die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Die pachtende Person hat der verpachtenden Person den aus der Beendigung des Jagdpachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt beim Tod der pachtenden Person zum Ende des laufenden Jagdjahres, sofern die Erbinnen und Erben mit der verpachtenden Person keine anderslautende Vereinbarung treffen. Die Erbinnen und Erben der pachtenden Person haben der verpachtenden Person innerhalb von acht Wochen nach dem Tod der pachtenden Person mindestens eine jagdpachtfähige Person als jagdausübungsberechtigte Person zu benennen, die das Jagdrecht bis zum Erlöschen des Jagdpachtvertrages wahrnimmt; § 15 findet Anwendung.

(3) Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, so bleibt er, wenn er im Verhältnis zu einer dieser Personen gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, wenn der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens einer pachtenden Person den Vorschriften des § 14 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird. Ist im Falle des Satzes 1 einer verbleibenden Vertragspartei das Fortbestehen des Jagdpachtvertrages nicht zuzumuten, so kann sie den Jagdpachtvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen; die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.