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§ 18 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 18 LHO – Kreditermächtigungen

(1) Das Haushaltsgesetz regelt in bestimmter oder bestimmbarer Weise, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben im Sinne der §§ 18a bis 18f,

  2. 2.

    zur Tilgung von am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten,

  3. 3.

    zur erneuten Bereitstellung von Mitteln, die in vorangegangenen Haushaltsjahren verausgabt wurden, um die Tilgung bestehender Schulden vorzufinanzieren, soweit Kreditermächtigungen deshalb nicht ausgeschöpft wurden, und

  4. 4.

    zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).

(2) Soweit Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) Ermächtigungen im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Ermächtigungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(4) Der Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen aus dem Eigenbestand des Landes ist wie eine Kreditaufnahme, der Erwerb umlaufender Inhaberschuldverschreibungen wie die Tilgung von Krediten zu behandeln. Der Unterschied zwischen den Nennbeträgen der insgesamt verkauften und erworbenen Inhaberschuldverschreibungen ist auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

(5) Das Finanzministerium ist ermächtigt, ab Oktober jedes Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Kredite nach Satz 1 dürfen nur aufgenommen werden, um Ausgaben zu decken, die dem nächsten Haushaltsjahr zuzurechnen sind. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.