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§ 18 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 1 – Stellung der Studierenden

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 18 LHG M-V – Hochschulzugang

(1) Der Nachweis nach § 17 Absatz 2 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Bildung erbracht. Grundsätzlich wird die für ein Studium an einer Universität oder einer Kunsthochschule erforderliche Qualifikation durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, die für ein Studium an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation durch den Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen. Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung erhalten die erforderliche Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule durch das Ablegen der Meisterprüfung. Satz 3 gilt entsprechend für gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfungen sowie für Fachschulprüfungen. Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten Studierenden an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule des Landes anerkannt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einzelnen durch Rechtsverordnung regeln, welche Abschlüsse den Zugang zu Universitäts- und Fachhochschulstudiengängen eröffnen; dabei können auch andere Vorbildungen oder berufliche Fortbildungen als gleichwertig anerkannt werden.

(2) Vor dem Studium können nach Maßgabe der Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeiten von höchstens drei Monaten vorgesehen werden. Längere berufspraktische Tätigkeiten oder eine abgeschlossene Berufsausbildung vor dem Studium dürfen nur in besonders begründeten Fällen vorgesehen werden.

(3) Für künstlerische Studiengänge kann zusätzlich zum Reifezeugnis oder an dessen Stelle das Bestehen einer Prüfung der Hochschule zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung verlangt werden. Für Sportstudiengänge können ein entsprechender Eignungsnachweis und eine sportärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit verlangt werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(4) Die erforderliche Qualifikation für den Zugang zu einem Masterstudiengang wird durch einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie nachgewiesen. Der Zugang zu nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen darf nur dann versagt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss nicht zu erwarten ist. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen. Dabei darf nicht ausschließlich auf die Abschlussnote abgestellt werden. Die Hochschule kann regeln, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.