§ 18 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts
§ 18 LFischG – Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind.
(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters.