Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Aufsicht, Zuständigkeiten, Verordnungen, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 LEisenbG – Verordnungen

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird durch Verordnung ermächtigt

  1. 1.

    den Bau, die Ausrüstung und die Betriebsweise der Bahnen nach deren Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes sowie nach den anerkannten Regeln der Technik,

  2. 2.

    die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,

  3. 3.

    die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,

  4. 4.

    die Beförderung von Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts,

  5. 5.

    den Schutz der Anlagen und des Betriebs der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden,

  6. 6.

    das Unfallmeldewesen

zu regeln.