§ 18 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen
1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 18 LEG – Übernahme von Eisenbahnen durch das Land
Wird die Genehmigung einer Eisenbahn zurückgenommen, so kann die Eisenbahn im öffentlichen Verkehrsinteresse vom Land gegen angemessene Entschädigung übernommen werden.