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§ 18 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LEG – Übernahme von Eisenbahnen durch das Land

Wird die Genehmigung einer Eisenbahn zurückgenommen, so kann die Eisenbahn im öffentlichen Verkehrsinteresse vom Land gegen angemessene Entschädigung übernommen werden.