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§ 18 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBesG – Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

(1) Die Ämter der Präsidenten, Vizepräsidenten, Rektoren und Prorektoren einer Hochschule sowie der Kanzler einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3, die Ämter der Kanzler einer Fachhochschule der Besoldungsgruppe W 2 zugeordnet. Diesen Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört.

(2) Die Ämter der Professoren an Fachhochschulen und an Universitäten werden unter der Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet. An der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer werden die Ämter der Professoren der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet.

(3) Der Anteil der Ämter, die den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet sind, ergibt sich aus den Stellenplänen der Hochschulen. Veränderungen der Anteile der Planstellen an diesen Besoldungsgruppen bedürfen der Anpassung der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Haushaltsgesetz.