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§ 18 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBG – Probezeit, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

(1) Der Beamte muss sich vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer Probezeit, die mindestens drei Jahre dauert, in vollem Umfang bewährt haben. Bei der Feststellung der Bewährung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Einzelheiten, insbesondere das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit, regeln die Laufbahnvorschriften. Die Laufbahnvorschriften sollen insbesondere vorsehen, dass die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung während der Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 43) festzustellen.