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§ 18 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Laufbahnen → 1. Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBG – Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1)

(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach den folgenden Grundsätzen.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von den Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium erlassen. Für Regelungen im Sinne von § 20 Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium erforderlich. § 34 Abs. 5 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können insbesondere regeln

  1. 1.
    das Ziel der Ausbildung und der Prüfung,
  2. 2.
    die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und Prüfung,
  3. 3.
    die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,
  4. 4.
    die Gliederung des Vorbereitungsdienstes,
  5. 5.
    die wichtigen Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,
  6. 6.
    die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,
  7. 7.
    die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
  8. 8.
    die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  9. 9.
    die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  10. 10.
    das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  11. 11.
    die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
  12. 12.
    den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).