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§ 18 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Laufbahn

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBG LSA – Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung vorgeschrieben ist.

(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen. Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Befähigung nach Satz 1 in einem Beamtenverhältnis befinden, kann der Landespersonalausschuss eine Verkürzung der Probezeit aufgrund der in diesem Beamtenverhältnis absolvierten Probezeit zulassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.