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§ 18 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Laufbahn

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBG – Einstellung

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann

  1. 1.

    bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,

  2. 2.

    für die in § 37 genannten Beamtinnen und Beamten

    oder

  3. 3.

    bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss

auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 5.