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§ 18 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBG – Allgemeine und besondere Laufbahnvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Beamtengruppen durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der §§ 19 bis 31.

(2) Die besonderen Laufbahnvorschriften (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der allgemeinen Laufbahnvorschriften vom jeweils zuständigen Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Benehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium erlassen, soweit sie das Fachstudium und die Laufbahnprüfung an einer Verwaltungsfachhochschule des Landes regeln.