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§ 18 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBG

(1)

Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Verordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der §§ 18a bis 25, 26 bis 31. Insbesondere sollen geregelt werden

  1. 1.
    der sachliche Geltungsbereich der Verordnung,
  2. 2.
    Grundsätze für die Ordnung der Laufbahnen,
  3. 3.
    die Vorbildungsvoraussetzungen,
  4. 4.
    der Vorbereitungsdienst und die Prüfungen,
  5. 5.
    die Probezeit und die Anstellung,
  6. 6.
    die Beförderungsgrundsätze,
  7. 7.
    soweit erforderlich, der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung,
  8. 8.
    soweit erforderlich, die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
  9. 9.
    Grundsätze für die dienstliche Beurteilung und die Fortbildung,
  10. 10.
    Erleichterungen für Schwerbehinderte,
  11. 11.
    die statusrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten,
  12. 12.
    besondere Vorschriften für die Einstellung, Befähigung und Rechtsstellung früherer Beamtinnen und Beamter anderer Dienstherren,
  13. 13.
    soweit erforderlich, Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).