§ 18 KrWaffG
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
§ 18 KrWaffG – Verbot von biologischen und chemischen Waffen
Es ist verboten,
- 1.biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder
- 1a.einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
- 2.eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.