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§ 18 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis
 

§ 18 KWO M-V – Berichtigung des Wählerverzeichnisses (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Nach Beginn der Einsichtnahmefrist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes) können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen werden.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindewahlbehörde den Mangel auch von Amts wegen berichtigen. Dies gilt nicht für Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 17 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Vom Beginn der Einsichtnahmefrist sind alle vorgenommenen Nachträge, Streichungen und sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 und § 40 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).