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§ 18 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 KWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 22 des Kommunalwahlgesetzes hin. In die öffentliche Bekanntmachung sind aufzunehmen

  1. 1.

    die Anzahl der zu wählenden Personen,

  2. 2.

    wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können,

  3. 3.

    ein Hinweis darauf, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können,

  4. 4.

    ein Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge,

  5. 5.

    ein Hinweis auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis,

  6. 6.

    ein Hinweis darauf, dass Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,

  7. 7.

    wo, in welcher Frist und Form die Verbindung von Wahlvorschlägen erklärt werden kann.

(2) Die Parteien teilen, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken unterrichten die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter ihrer angehörigen Gemeinden.