Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Wahlhandlung und Feststellung der Wahlergebnisses

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 12.11.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 18 KWG – Stimmabgabe

(1) 1Die Stimmabgabe erfolgt bei der Verhältniswahl geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen:

  1. 1.

    Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter zu wählen sind;

  2. 2.

    er kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, die im Stimmzettel aufgeführt sind;

  3. 3.

    im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Stimmenzahl kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (kumulieren);

  4. 4.

    er kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren);

  5. 5.

    er kann einen Wahlvorschlag unverändert annehmen oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und außerdem einzelnen Bewerbern in einem oder mehreren Wahlvorschlägen Stimmen geben oder einzelne Bewerber streichen.

2Der Wähler faltet den Stimmzettel in der Wahlzelle so, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und legt ihn in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.

(2) 1Die nach § 7 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(3) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend.