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§ 18 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren → ZWEITER ABSCHNITT – Benutzungsgebühren

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 18 KAG – Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung

(1) Für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung gilt ergänzend, dass

  1. 1.

    die Gebühren so gestaltet werden können, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben,

  2. 2.

    alle Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, eine Einrichtung des Trägers bilden, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist,

  3. 3.

    für die Entsorgung des Restabfalls sowie von Bioabfällen, insbesondere von Nahrungs- und Küchenabfällen, unabhängig von der Inanspruchnahme der Leistungen der Bioabfallentsorgung eine einheitliche Gebühr erhoben werden kann,

  4. 4.

    bei der Gebührenbemessung auch

    1. a)

      die Kosten der Beratung und Aufklärung über Abfallvermeidung und Abfallverwertung,

    2. b)

      die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge,

    3. c)

      die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, soweit dafür nach Buchstabe b keine Rücklagen oder Rückstellungen gebildet wurden,

    4. d)

      im Fall einer Rückübertragung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge sowie die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, soweit dafür bei der übertragenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Übertragung keine ausreichenden Rücklagen oder Rückstellungen gebildet wurden, und

    5. e)

      die Kosten der Verwertung und Beseitigung in unzulässiger Weise auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgelagerter Abfälle, soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu deren Entsorgung verpflichtet sind,

    berücksichtigt werden sollen,

  5. 5.

    beim Gebührenmaßstab auch das Aufkommen der Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle zur Verwertung berücksichtigt werden kann,

  6. 6.

    auch die Grundstückseigentümer, im Falle des Erbbaurechts die Erbbauberechtigten als Gebührenschuldner bestimmt werden können,

  7. 7.

    im Falle der Ablagerung von Abfällen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müssen, wobei dies für die Abdeckung der Kosten von Anlagen zur Lagerung von Abfällen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen, entsprechend gilt,

  8. 8.

    bei Wegfall der Restnutzungsdauer abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 7 Halbsatz 2 der Restbuchwert einer Abfallbeseitigungsanlage während der Dauer der Stilllegung und der Nachsorge weiter abgeschrieben werden kann und

  9. 9.

    bei der Gebührenbemessung ferner die in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgabe nach § 15 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist und aufgrund Artikel 6 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I. S. 212, 264) außer Kraft getreten ist, entstandenen Kosten für Planung und Entwicklung nicht verwirklichter Vorhaben berücksichtigt werden können, wobei diese Kosten über einen angemessenen Zeitraum zu verteilen sind.

(2) Die Landkreise können die Gemeinden durch Satzung verpflichten, die von dem Landkreis beschlossenen Benutzungsgebühren gegen Kostenersatz in seinem Namen für ihn zu erheben. Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren geht zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt auf die Gemeinden über. Der Verband Region Stuttgart kann die Stadt- und Landkreise durch Satzung verpflichten, in seinem Namen Benutzungsgebühren zu erheben; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Gemeinden, denen vom Landkreis nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, das Einsammeln und Befördern übertragen worden ist, können Gebühren für das Einsammeln und Befördern sowie für die weitere Entsorgung der Abfälle erheben, soweit der Landkreis ihnen die Kosten der weiteren Entsorgung durch Satzung auferlegt. Für die Erhebung der Gebühren durch die Gemeinden und für die vom Landkreis gegenüber den Gemeinden festzulegende Abgabe für die weitere Entsorgung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Befugnis der Landkreise nach Absatz 2 bleibt unberührt.