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§ 18 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 JAPG – Versagung der Zulassung

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    eine der in § 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt ist,

  2. 2.

    der Prüfling die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder

  3. 3.

    wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 nicht vorliegen.