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§ 18 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 IngG M-V – Organe der Kammer  (1)

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind:

  1. 1.
    die Vertreterversammlung (§ 19),
  2. 2.
    der Vorstand (§ 20).

(2) Nur stimmberechtigte Mitglieder können den Organen angehören. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die in die Organe gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes.

(4) Die Kammer kann neben den Organen aus dem Kreis ihrer Mitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Kammer dienen.

(5) Die Hauptsatzung und die Kostenordnung legen fest, ob und in welcher Höhe an Mitglieder der Organe und Ausschüsse Entschädigungen für Auslagen und Zeitversäumnisse und an den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ehrenausschusses außerdem eine Vergütung gezahlt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).