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§ 18 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 18 HochSchG – Fachausschüsse für Studium und Lehre (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Fachbereiche bilden Fachausschüsse für Studium und Lehre. Ihnen gehören an

  1. 1.

    an Universitäten je zu einem Drittel Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,

  2. 2.

    an Fachhochschulen zu gleichen Teilen Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie mindestens zwei weitere, nicht der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehörende und an der Lehre mitwirkende Personen.

Die Fachausschüsse für Studium und Lehre wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

(2) Die Fachausschüsse beraten die Fachbereichsorgane insbesondere

  1. 1.

    in Angelegenheiten der Studienstruktur (§ 16) und Studienreform (§ 17),

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von Studienplänen und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 26),

  3. 3.

    bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 21),

  4. 4.

    in Fragen der Qualitätssicherung (§ 5) und

  5. 5.

    bei der fachlichen Studienberatung (§ 24 Satz 1).