Hochschulgesetz (HochSchG)
Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre
§ 18 HochSchG – Fachausschüsse für Studium und Lehre (1)
Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).
(1) Die Fachbereiche bilden Fachausschüsse für Studium und Lehre. Ihnen gehören an
- 1.
an Universitäten je zu einem Drittel Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
- 2.
an Fachhochschulen zu gleichen Teilen Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie mindestens zwei weitere, nicht der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehörende und an der Lehre mitwirkende Personen.
Die Fachausschüsse für Studium und Lehre wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
(2) Die Fachausschüsse beraten die Fachbereichsorgane insbesondere
- 1.
- 2.
- 3.
bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 21),
- 4.
in Fragen der Qualitätssicherung (§ 5) und
- 5.
bei der fachlichen Studienberatung (§ 24 Satz 1).