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§ 18 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Zweiter Abschnitt – Aufsicht

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HeilBG – Durchführung der Aufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Für die Durchführung der Aufsicht gelten die §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie der Hauptversammlung (§ 12 Abs. 2) rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen einzuladen; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist die Vertreterversammlung oder die Hauptversammlung einzuberufen. Den Bediensteten der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung und der Hauptversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Niederschriften über die Sitzungen sind der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.