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§ 18 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 18 HStrG – Gebühren für Sondernutzungen

(1) 1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. 3Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzungsberechtigten zu berücksichtigen.

(2) 1Die für den Straßen-und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ist ermächtigt, die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen, durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Die Landkreise und Gemeinden können die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln, soweit sie ihnen zustehen.