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§ 18 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht

II. – Führung des Handelsregisters

Titel: Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRV
Gliederungs-Nr.: 315-20
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 18 HRV

Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozessgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen.