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§ 18 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

1. Kapitel – Aufgaben der Hochschulen → 2. Abschnitt – Studium und Lehre

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 HRG – Hochschulgrade

(1) 1Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. 2Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. 3Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. 4Das Landesrecht kann vorsehen, dass eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang. 5Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. 6Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) 1Im Übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. 2Es kann vorsehen, dass die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Zu § 18: Geändert durch G vom 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3138).