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§ 18 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Vierter Abschnitt – Landkreis und Kreisangehörige

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 18 HKO – Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) 1Für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 21, 23 bis 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 2§ 25 und § 26a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend auch für die hauptamtliche Tätigkeit.

(2) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24a der Hessischen Gemeindeordnung ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.