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§ 18 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 18 HessHG 2009 – Prüfungen

(1) 1Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend abgelegt wird. 2Studiengänge sind, soweit dem nicht bundes- oder landesrechtliche Regelungen entgegenstehen, in eigenständig zu prüfende Abschnitte (Module) zu gliedern, für deren erfolgreiche Absolvierung Punkte in Abhängigkeit vom erforderlichen Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung des Europäischen-Credit-Transfer-Systems (ECTS) vergeben werden.

(2) 1Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt. 2Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) 1Abschlussarbeiten und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. 2Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer Prüfenden oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; als Gruppenprüfungen sollen sie in Gruppen von höchstens fünf Studierenden stattfinden.

(4) 1Die Hochschulen sollen Regelungen erlassen, die den Studierenden und Prüfenden Hinweise und Orientierung für ein den akademischen Anforderungen genügendes Prüfungsverhalten geben. 2Im Falle eines mehrfachen oder schwerwiegenden Täuschungsversuches können die Regelungen vorsehen, dass die oder der zu Prüfende exmatrikuliert wird. 3 § 59 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) 1An einer anderen Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. 3Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. 4Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.

(6) 1Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 überprüft worden sind. 2Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden. 3Die §§ 23 und 54 bleiben unberührt.

(7) 1Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. 2Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 3In künstlerischen Studiengängen, in denen die Prüfung in Form einer musikalischen Darbietung oder als Arbeit aus dem Bereich der darstellenden oder bildenden Kunst abgelegt wird, kann die Prüfung öffentlich sein.

(8) Die §§ 19 und 20 gelten für staatliche Prüfungen entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).