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§ 18 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 18 HG 2010 – Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

(1) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 1.500.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, RdErl. d. Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 30. Januar 2008 (MBl. NRW. S. 91), als allgemein erteilt. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2.500.000 Euro beabsichtigt ist.

(3) Übernahme von Bürgschaften

Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.